§ 50 HRG - Dienstrechtliche Sonderregelungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- Amtliche Abkürzung
- HRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2211-3
(1) 1Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Laufbahnen und den einstweiligen Ruhestand sind auf Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure sowie wissenschaftliche und künstlerische Assistenten nicht anzuwenden. 2Die Vorschriften über die Probezeit gelten nur im Falle des § 46 zweiter Halbsatz. 3Die Vorschriften des Beamtenrechtsrahmengesetzes über die Arbeitszeit mit Ausnahme der §§ 44a und 44b sind auf Professoren nicht anzuwenden; erfordert jedoch der Aufgabenbereich einer Hochschuleinrichtung eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit, können für bestimmte Beamtengruppen diese Vorschriften für anwendbar erklärt werden; die Vorschriften über den Verlust der Bezüge wegen nicht genehmigten schuldhaften Fernbleibens vom Dienst sind anzuwenden.
(2) 1Beamtete Professoren können nur mit ihrer Zustimmung abgeordnet oder versetzt werden. 2Abordnung und Versetzung in ein gleichwertiges Amt an einer anderen Hochschule sind auch ohne Zustimmung des Professors zulässig, wenn die Hochschule oder die Hochschuleinrichtung, an der er tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird, oder wenn die Studien- oder Fachrichtung, in der er tätig ist, ganz oder teilweise aufgegeben oder an eine andere Hochschule verlegt wird; in diesen Fällen beschränkt sich eine Mitwirkung der aufnehmenden Hochschule oder Hochschuleinrichtung bei der Einstellung von Professoren auf eine Anhörung.
(3) 1Soweit Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure, wissenschaftliche und künstlerische Assistenten oder wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter Beamte auf Zeit sind, ist das Dienstverhältnis, sofern dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, auf Antrag des Beamten aus den in Satz 2 genannten Gründen zu verlängern. 2Gründe für eine Verlängerung sind:
- 1.Beurlaubung nach § 44b des Beamtenrechtsrahmengesetzes,
- 2.Beurlaubung nach einem Landesgesetz zur Ausübung eines mit dem Dienstverhältnis als Beamter zu vereinbarenden Mandats,
- 3.Beurlaubung für eine wissenschaftliche Tätigkeit oder eine außerhalb des Hochschulbereichs oder im Ausland durchgeführte wissenschaftliche oder berufliche Aus-, Fort- oder Weiterbildung,
- 4.Beurlaubung zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 2 Abs. 6 Satz 2 bis zum 3. Oktober 1994,
- 5.Grundwehr-und Zivildienst oder
- 6.Beurlaubung nach den auf Beamte anzuwendenden landesrechtlichen Regelungen über den Erziehungsurlaub oder Beschäftigungsverbot nach den §§ 1, 2, 3 und 8 der Mutterschutzverordnung des Bundes entsprechenden landesrechtlichen Regelungen, soweit eine Beschäftigung, unbeschadet einer zulässigen Teilzeitbeschäftigung, nicht erfolgt ist.
3Satz 1 gilt entsprechend im Falle einer
- 1.Teilzeitbeschäftigung,
- 2.Ermäßigung der Arbeitszeit nach einem der in Satz 2 Nr. 2 genannten Landesgesetze oder
- 3.Freistellung zur Wahrnehmung von Aufgaben in einer Personal- oder Schwerbehindertenvertretung oder zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 3,
wenn die Ermäßigung mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit betrug. 4Eine Verlängerung darf den Umfang der Beurlaubung oder der Ermäßigung der Arbeitszeit und in den Fällen des Satzes 2 Nr. 1 bis 4 und des Satzes 3 die Dauer von jeweils zwei Jahren nicht überschreiten. 5Mehrere Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 1 bis 5 und Satz 3 dürfen insgesamt die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. 6Verlängerungen nach Satz 2 Nr. 6 dürfen, auch wenn sie mit anderen Verlängerungen zusammentreffen, insgesamt vier Jahre nicht überschreiten. Die Sätze 5 und 6 gelten nicht für wissenschaftliche und künstlerische Mitarbeiter.
(4) Soweit für Professoren, Hochschuldozenten, Oberassistenten, Oberingenieure oder für wissenschaftliche und künstlerische Assistenten ein befristetes Angestelltenverhältnis begründet worden ist, gilt Absatz 3 entsprechend.