§ 47 HPVG - Bildung von Stufenvertretungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
- Amtliche Abkürzung
- HPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 326-38
Für den Geschäftsbereich mehrstufiger Verwaltungen und Gerichte werden bei den Behörden der Mittelstufe Bezirkspersonalräte, bei den obersten Dienstbehörden Hauptpersonalräte gebildet (Stufenvertretungen).