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§ 24 SBKG - Dienst im Katastrophenschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Amtliche Abkürzung
SBKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2131-1

(1) Der Helfer oder die Helferin kann sich gegenüber der Organisation für eine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die örtlich zuständige Katastrophenschutzbehörde. Von der Verpflichtung ist der Arbeitgeber vom Helfer oder von der Helferin zu unterrichten; dieser kann einen Nachweis verlangen.

(2) Der Dienst im Katastrophenschutz umfasst insbesondere die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen.

(3) Die Unfallversicherung der Helfer und Helferinnen richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften.

(4) Soweit durch Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, bestehen Rechte und Pflichten des Helfers oder der Helferin nur gegenüber der Organisation, der er oder sie angehört; bei Regieeinheiten tritt an Stelle der Organisation die zuständige Katastrophenschutzbehörde.