§ 65 BörsZulV - Verfügbarkeit von Jahresabschluss und Lagebericht
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Zulassung von Wertpapieren zum amtlichen Markt an einer Wertpapierbörse (Börsenzulassungs-Verordnung - BörsZulV)
- Amtliche Abkürzung
- BörsZulV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4110-1-1
(1) Der Emittent der zugelassenen Wertpapiere hat den Jahresabschluss und den Lagebericht unverzüglich nach der Feststellung dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen, sofern nicht der Jahresabschluss und Lagebericht im Geltungsbereich dieser Verordnung veröffentlicht worden ist.
(2) Stellt der Emittent sowohl einen Einzelabschluss als auch einen Konzernabschluss auf, so sind beide Arten von Jahresabschlüssen nach Maßgabe des Absatzes 1 dem Publikum zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungsstelle kann dem Emittenten gestatten, nur den Jahresabschluss der einen Art zur Verfügung zu stellen, wenn der Jahresabschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen Aussagen enthält.
(3) Die Zulassungsstelle kann Zusammenfassungen oder Kürzungen des Jahresabschlusses zulassen, soweit eine ausreichende Unterrichtung des Publikums gewährleistet bleibt und auf die Stelle hingewiesen wird, bei der die vollständige Fassung verfügbar oder veröffentlicht ist.
(4) Entsprechen bei Emittenten mit Sitz außerhalb der Europäischen Gemeinschaft oder außerhalb eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum der Jahresabschluss oder der Lagebericht nicht den Vorschriften im Geltungsbereich dieser Verordnung über den Jahresabschluss und den Lagebericht von Gesellschaften und geben sie kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten, so hat der Emittent ergänzende Angaben hierzu dem Publikum bei den Zahlstellen zur Verfügung zu stellen.