§ 6 KomWG - Wählerverzeichnis
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806
(1) Alle am Wahltag Wahlberechtigten sind vom Bürgermeister in Wählerverzeichnisse für die einzelnen Wahlbezirke einzutragen.
(2) Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, an den Werktagen vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl während der allgemeinen Öffnungszeiten die Richtigkeit und Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Um innerhalb dieses Zeitraum die Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen zu überprüfen, müssen Wahlberechtigte Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann; die Daten von Wahlberechtigten für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, dürfen nicht eingesehen und überprüft werden. Hält der Wahlberechtigte das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig, kann er innerhalb des in Satz 1 genanten Zeitraums die Berichtigung beantragen.
(3) Über den Berichtigungsantrag entscheidet der Bürgermeister. Gegen diese Entscheidung können der Antragsteller und der Betroffene, gegen eine Berichtigung oder Ergänzung des Wählerverzeichnisses von Amts wegen der Betroffene Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.
(4) Für die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung ist das Wählerverzeichnis der ersten Wahl maßgebend. Wer erst für die Neuwahl wahlberechtigt wird, erhält auf Antrag einen Wahlschein.