Versionsverlauf

§ 281 LVwG - Eidesstattliche Versicherung

Bibliographie

Titel
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Amtliche Abkürzung
LVwG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
20-1

(1) Erscheint die Vollstreckung als aussichtslos oder ist ein Vollstreckungsversuch in das bewegliche Vermögen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners erfolglos geblieben, so hat die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner dem Amtsgericht auf Verlangen des Vollstreckungsgläubigers ein Verzeichnis ihres oder seines Vermögens vorzulegen und für ihre oder seine Forderungen den Grund und die Beweismittel zu bezeichnen. Aus dem Vermögensverzeichnis müssen auch ersichtlich sein

  1. 1.
    die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin vorgenommenen entgeltlichen Veräußerungen der Vollstreckungsschuldnerin oder des Vollstreckungsschuldners an den Ehegatten oder an die Ehegattin vor oder während der Ehe, an ihre oder seine Verwandte oder der Ehegattin oder des Ehegatten Verwandte in auf- oder absteigender Linie, an ihre oder seine oder des Ehegatten oder der Ehegattin voll- oder halbbürtige Geschwister oder an die Ehegattin oder den Ehegatten einer dieser Personen,
  2. 2.
    die im letzten Jahr vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen, sofern sie nicht gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke zum Gegenstand hatten, und
  3. 3.
    die in den letzten zwei Jahren vor dem ersten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung anberaumten Termin von der Vollstreckungsschuldnerin oder dem Vollstreckungsschuldner vorgenommenen unentgeltlichen Verfügungen zugunsten des Ehegatten oder der Ehegattin.

(2) Die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungsschuldner hat zu Protokoll an Eides Statt zu versichern, daß sie oder er die von ihr oder ihm verlangten Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe.

(3) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Vollstreckungsschuldnerin oder der Vollstreckungs-Schuldner ihren oder seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat, zuständig. Für das Verfahren gelten die §§ 900 bis 910 und 913 bis 915 der Zivilprozeßordnung, jedoch tritt in § 900 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung an die Stelle des Vollstreckungstitels die schriftliche Erklärung des Vollstreckungsgläubigers über Höhe und Grund der Forderung.