§ 68 BbgWG - Bildung von Abwasserzweckverbänden
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Unter den Voraussetzungen des § 13 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg kann die zuständige Kommunalaufsichtsbehörde die Bildung eines Abwasserzweckverbandes verfügen. Im Einvernehmen mit der Wasserbehörde kann die Mitgliedschaft von privaten Abwasserbeseitigungspflichtigen verfügt werden, wenn nur auf diese Weise die ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung gesichert werden kann.