§ 68 BbgWG - Abwasserbeseitigungspflicht im Gebiet von Abwasserzweckverbänden (zu § 18a WHG)
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Abwasserzweckverbände sind an Stelle der Gemeinden zur Abwasserbeseitigung verpflichtet, soweit sie diese satzungsgemäß übernehmen. Sie können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe auch Dritter bedienen.
(2) Abwasserzweckverbände sind an Stelle Dritter zu weiteren Maßnahmen der Abwasserbeseitigung berechtigt und verpflichtet, soweit und solange sie diese als Verbandsunternehmen übernehmen. Die Übernahme bedarf der Zustimmung der sonst zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten.