§ 27 LMedienG - Sendezeit für unabhängige Dritte
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz (LMedienG)
- Amtliche Abkürzung
- LMedienG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2271 3
(1) Ein Fensterprogramm, das auf Grund der Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeit nach den vorstehenden Bestimmungen ausgestrahlt wird, muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt in dessen Programm, insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information, leisten. Die Gestaltung des Fensterprogramms hat in redaktioneller Unabhängigkeit vom Hauptprogramm zu erfolgen. Im Hörfunk müssen die Fensterprogramme in einem angemessenen Umfang Wortbeiträge enthalten.
(2) Die Dauer des Fensterprogramms muss wöchentlich mindestens 2 vom Hundert der zugewiesenen Sendezeit betragen, wovon mindestens 30 vom Hundert in der Hauptsendezeit liegen müssen. Bestehende Regional- und Lokalfensterprogramme werden angerechnet. Die Anrechnung ist nur zulässig, wenn die Regional- und Lokalfensterprogramme in redaktioneller Unabhängigkeit veranstaltet werden.
(3) Der Fensterprogrammveranstalter darf nicht in einem rechtlichen Abhängigkeitsverhältnis zum Hauptveranstalter stehen. Rechtliche Abhängigkeit im Sinne des Satzes 1 liegt vor, wenn das Hauptprogramm und das Fensterprogramm nach § 25 demselben Unternehmen zugerechnet werden können.
(4) Ist ein Hauptprogrammveranstalter zur Einräumung von Sendezeit für unabhängige Dritte verpflichtet, so schreibt die Landesanstalt nach Erörterung mit dem Hauptveranstalter das Fensterprogramm zur Erteilung einer Kapazitätszuweisung aus. Die Landesanstalt überprüft die eingehenden Anträge auf ihre Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie des Rundfunkstaatsvertrages und teilt dem Hauptprogrammveranstalter die stattgabefähigen Anträge mit. Sie erörtert mit dem Hauptprogrammveranstalter die Anträge mit dem Ziel, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Kommt eine Einigung nicht zu Stande und liegen der Landesanstalt mehr als drei zulassungsfähige Anträge vor, wählt sie aus einem Dreiervorschlag des Hauptprogrammveranstalters denjenigen Bewerber aus, dessen Programm den größtmöglichen Beitrag zur Vielfalt im Programm des Hauptprogrammveranstalters erwarten lässt, und weist ihm die Kapazitäten zu. Bei drei oder weniger Anträgen trifft die Landesanstalt die Entscheidung unmittelbar. Die Entscheidungen nach Satz 4 und 5 bedürfen der Zustimmung des Medienrats.
(5) Ist ein Bewerber für das Fensterprogramm nach Absatz 4 ausgewählt, schließen der Hauptprogrammveranstalter und der Bewerber eine Vereinbarung über die Ausstrahlung des Fensterprogramms im Rahmen des Hauptprogramms. In diese Vereinbarung ist insbesondere die Verpflichtung des Hauptprogrammveranstalters aufzunehmen, dem Fensterprogrammveranstalter eine ausreichende Finanzierung seines Programms zu ermöglichen. Die Vereinbarung muss ferner vorsehen, dass eine Kündigung während der Dauer der Kapazitätszuweisung nach Absatz 6 nur wegen schwer wiegender Vertragsverletzungen oder aus einem sonstigen wichtigen Grund mit einer Frist von sechs Monaten zulässig ist.
(6) Auf der Grundlage einer Vereinbarung zu angemessenen Bedingungen nach Absatz 5 sind dem Fensterprogrammveranstalter durch die Landesanstalt die Kapazitäten zur Veranstaltung des Fensterprogramms zuzuweisen. Die Zuweisung sowie deren Rücknahme und Widerruf bedürfen der Zustimmung des Medienrats. In die Kapazitätszuweisung für den Haupt- und Fensterprogrammveranstalter sind die wesentlichen Verpflichtungen aus der Vereinbarung nach Absatz 5 als Bestandteil des Bescheids aufzunehmen. Die Kapazitätszuweisung für den Fensterprogrammveranstalter soll auf die Dauer von drei Jahren erteilt werden, längstens jedoch bis zum Ablauf der Zuweisung für den Hauptprogrammveranstalter.