§ 94 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Bei Lehrern gilt als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar.

(2) Bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar gibt der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt vier Wochen.

(3) Abordnungen von Lehrern unterliegen nicht der Mitbestimmung, wenn sie im Rahmen einer Kooperation nach § 5 des Schulverwaltungsgesetzes bis zu einem Schuljahr andauern und der Lehrer an der anderen Schule mit weniger als der Hälfte seiner Pflichtstunden tätig ist. Im übrigen unterliegen Abordnungen von einer Dauer von mehr als drei Monaten der Mitbestimmung nur, wenn sie über das Ende eines Schulhalbjahres andauern.