§ 94 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Bei Lehrern gilt als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 5 und 6 die Versetzung oder Abordnung an eine Schule oder ein Studienseminar.

(2) Bei Versetzungen von Lehrern an eine Schule oder ein Studienseminar gibt der bei der abgebenden Dienststelle gebildete Personalrat dem bei der aufnehmenden Dienststelle gebildeten Personalrat Gelegenheit zur Äußerung. Die Frist zur Äußerung gemäß § 66 Abs. 2 Satz 3 beträgt vier Wochen.

(3) Abordnungen von Lehrerinnen und Lehrern nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 unterliegen nur dann der Mitbestimmung, wenn sie länger als bis zum Ende des laufenden Schuljahres andauern.

(4) Einstellungen in befristete Arbeitsverhältnisse gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 zur Sicherung eines unvorhersehbaren Vertretungsunterrichts unterliegen nur dann der Zustimmung, wenn sie über das Ende des laufenden Schuljahres andauern. § 8 Abs. 4 SchMG bleibt unberührt.

(5) Einstellungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Beförderungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Eingruppierungen und Höhergruppierungen gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 unterliegen für die Dauer des Modellvorhabens nach Artikel 1 des Schulentwicklungsgesetzes und für die an diesem Modellvorhaben teilnehmenden Schulen nur dann der Mitbestimmung, wenn hiermit nicht die Ernennung zur Schulleiterin oder zum Schulleiter oder die Übertragung der Tätigkeiten einer Schulleiterin oder eines Schulleiters verbunden ist.

(6) Bei Stellenausschreibungen gemäß § 73 Nr. 6 wirkt der Personalrat nur mit, wenn die Ausschreibung nicht der Vorbereitung einer Maßnahme gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 dient.