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§ 13 SächsDO - Ausübung der Disziplinarbefugnisse

Bibliographie

Titel
Disziplinarordnung für den Freistaat Sachsen (SächsDO)
Amtliche Abkürzung
SächsDO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
241-1

(1) Die Disziplinarbefugnisse werden von den Dienstvorgesetzten und Disziplinargerichten ausgeübt.

(2) Bei Ruhestandsbeamten werden die Disziplinarbefugnisse von den vor Beginn des Ruhestands zuletzt zuständigen Dienstbehörden und Dienstvorgesetzten ausgeübt, soweit nicht die Disziplinargerichte zuständig sind. Besteht die früher zuständige Stelle nicht mehr, so bestimmt das Sächsische Staatsministerium des Innern die zuständige Stelle.