§ 2 BtMVV - Verschreiben durch einen Arzt

Bibliographie

Titel
Verordnung über das Verschreiben, die Abgabe und den Nachweis des Verbleibs von Betäubungsmitteln (Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung - BtMVV)
Amtliche Abkürzung
BtMVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2121-6-24-4

(1) Für einen Patienten darf der Arzt innerhalb von 30 Tagen verschreiben:

  1. a)

    bis zu zwei der folgenden Betäubungsmittel unter Einhaltung der nachstehend festgesetzten Höchstmengen:

    1.Amfetamin600 mg,
    2.Buprenorphin800 mg,
    2a.Cannabisextrakt (bezogen auf den Δ9-Tetrahydrocannabinol-Gehalt)1.000 mg,
    3.Codein als Substitutionsmittel40.000 mg,
    3a.Dexamfetamin 600 mg,
    3b.Diamorphin 30.000 mg,
    4.Dihydrocodein als Substitutionsmittel40.000 mg,
    5.Dronabinol500 mg,
    6.Fenetyllin2.500 mg,
    7.Fentanyl500 mg,
    7a. Flunitrazepam 30 mg,
    8.Hydrocodon1.200 mg,
    9.Hydromorphon5.000 mg,
    10.Levacetylmethadol2.000 mg,
    11.Levomethadon1.500 mg,
    12.Methadon3.000 mg,
    13.Methylphenidat2.400 mg,
    14.(weggefallen)
    15.Morphin20.000 mg,
    16.Opium, eingestelltes4.000 mg,
    17.Opiumextrakt2.000 mg,
    18.Opiumtinktur40.000 mg,
    19.Oxycodon15.000 mg,
    20.Pentazocin15.000 mg,
    21.Pethidin10.000 mg,
    22.(weggefallen)
    23.Piritramid6.000 mg,
    23a.Tapentadol18.000 mg,
    24.Tilidin18.000 mg

    oder

  2. b)

    eines der weiteren in Anlage III des Betäubungsmittelgesetzes bezeichneten Betäubungsmittel außer Alfentanil, Cocain, Etorphin, Remifentanil und Sufentanil.

(2) 1In begründeten Einzelfällen und unter Wahrung der erforderlichen Sicherheit des Betäubungsmittelverkehrs darf der Arzt für einen Patienten, der in seiner Dauerbehandlung steht, von den Vorschriften des Absatzes 1 hinsichtlich

  1. 1.
    der Zahl der verschriebenen Betäubungsmittel und
  2. 2.
    der festgesetzten Höchstmengen

abweichen. 2Eine solche Verschreibung ist mit dem Buchstaben "A" zu kennzeichnen.

(3) 1Für seinen Praxisbedarf darf der Arzt die in Absatz 1 aufgeführten Betäubungsmittel sowie Alfentanil, Cocain bei Eingriffen am Kopf als Lösung bis zu einem Gehalt von 20 vom Hundert oder als Salbe bis zu einem Gehalt von 2 vom Hundert, Remifentanil und Sufentanil bis zur Menge seines durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. 2Die Vorratshaltung soll für jedes Betäubungsmittel den Monatsbedarf des Arztes nicht überschreiten. 3Diamorphin darf der Arzt bis zur Menge seines durchschnittlichen Monatsbedarfs verschreiben. 4Die Vorratshaltung soll für Diamorphin den durchschnittlichen Zweimonatsbedarf des Arztes nicht überschreiten.

(4) 1Für den Stationsbedarf darf nur der Arzt verschreiben, der ein Krankenhaus oder eine Teileinheit eines Krankenhauses leitet oder in Abwesenheit des Leiters beaufsichtigt. 2Er darf die in Absatz 3 bezeichneten Betäubungsmittel unter Beachtung der dort festgelegten Beschränkungen über Bestimmungszweck, Gehalt und Darreichungsform verschreiben. 3Dies gilt auch für einen Belegarzt, wenn die ihm zugeteilten Betten räumlich und organisatorisch von anderen Teileinheiten abgegrenzt sind.