§ 29a VermG - Sondervermögen des Bundes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
- Redaktionelle Abkürzung
- VermG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- III-19
(1) Aufwendungen für eine Entschädigung, einen Wertausgleich oder ein Ersatzgrundstück nach den §§ 7 oder 9 werden von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes erbracht.
(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.
(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.
(4) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.