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§ 29a VermG - Entschädigungsfonds

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG)
Redaktionelle Abkürzung
VermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
III-19

(1) Aufwendungen für die in § 22 Satz 2 bezeichneten Leistungen werden von einem nicht rechtsfähigen Sondervermögen des Bundes (Entschädigungsfonds) erbracht.

(2) Das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen verwaltet das Sondervermögen auf Weisung und unter Aufsicht des Bundesministers der Finanzen.

(3) Das Sondervermögen kann unter seinem Namen im rechtsgeschäftlichen Verkehr handeln, klagen und verklagt werden. Der allgemeine Gerichtsstand des Sondervermögens ist Berlin.

(4) Der Bund haftet für die Verbindlichkeiten des Sondervermögens.