Gesetz Nr. 990
Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
Amtliche Abkürzung
SVwVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2010-3

Vom 27. März 1974 (Amtsbl. S. 430)

Zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. November 1989 (Amtsbl. S. 1750)(1)

Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Inhaltsübersicht§§
Teil I
Allgemeine Vorschriften
Anwendungsbereich1
Vollstreckungsbehörde2
Vollstreckungshilfe3
Vollstreckungsbeamte4
Betreten und Durchsuchen von Wohnungen 5
Widerstand gegen die Vollstreckung6
Zuziehung von Zeugen7
Vollstreckung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen8
Niederschrift9
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung10
Verweisungen11
Einschränkung von Grundrechten12
Teil II
Vollstreckung von Verwaltungsakten
Abschnitt 1
Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen
Verwaltungszwang; Zwangsmittel13
Vollstreckungsbehörde14
Pflichtiger15
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger16
Verwaltungszwang gegen Behörden17
Vollstreckungsgrundlage18
Androhung der Zwangsmittel19
Zwangsgeld20
Ersatzvornahme21
Unmittelbarer Zwang22
Begriffsbestimmungen22a
Androhung unmittelbaren Zwanges22b
Fesselung von Personen22c
Allgemeine Vorschriften für den Schußwaffengebrauch22d
Schußwaffengebrauch gegen Personen22e
Befugnis für den Schußwaffengebrauch22f
Wegnahme23
Zwangsräumung24
Vorführung25
Abgabe einer Erklärung26
Übertragung des Eigentums27
Erzwingungshaft28
Abschnitt 2
Beitreibung von Geldforderungen
1. Unterabschnitt
Allgemeine Vorschriften
Vollstreckungsbehörde29
Vollstreckungsvoraussetzungen30
Mahnung31
Pflichtiger32
Einreden des Erben33
Vollstreckung gegen Vereinigungen34
Vollstreckung gegen Dritte35
Vollstreckung nach dem Tod des Pflichtigen36
Vollstreckung gegen juristische Personen des öffentlichen Rechts37
Drittwiderspruch38
Eidesstattliche Versicherung39
Erteilung von Urkunden40
2. Unterabschnitt
Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
a)
Allgemeine Vorschriften
Pfändung41
Pfändungspfandrecht42
Vorzugsweise Befriedigung43
Ausschluß der Gewährleistung44
b)
Vollstreckung in körperliche Sachen
Verfahren bei der Pfändung45
Pfändung ungetrennter Früchte46
Anschlußpfändung47
Verwertung48
Versteigerungstermin49
Versteigerungsverfahren50
Wertpapiere51
Namenspapiere52
Verwertung ungetrennter Früchte53
Andere Verwertung54
Verwertung bei mehrfacher Pfändung55
c)
Vollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
Pfändung einer Geldforderung56
Pfändung fortlaufender Bezüge57
Pfändung von Hypothekenforderungen58
Pfändung von Schiffshypothekenforderungen59
Pfändung einer durch Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug gesicherten Forderung; Vollstreckung in Luftfahrzeugersatzteile60
Pfändung einer Forderung aus indossablen Papieren61
Einziehung der Forderung; Herausgabe von Urkunden62
Erklärungspflicht des Drittschuldners63
Andere Art der Verwertung64
Vollstreckung in Ansprüche auf Herausgabe oder Leistung von Sachen65
Pfändungsschutz66
Mehrfache Pfändung67
Vollstreckung in andere Vermögensrechte68
3. Unterabschnitt
Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen
Verfahren69
Vollstreckung gegen den Rechtsnachfolger70
4. Unterabschnitt
Dinglicher Arrest, Verwertung von Sicherheiten
Dinglicher Arrest71
Verwertung von Sicherheiten72
Teil III
Vollstreckung in sonstigen Fällen
Vollstreckung aus Urkunden und öffentlich-rechtlichen Verträgen73
Vollstreckung privatrechtlicher Geldforderungen74
Einstellung der Vollstreckung und Aufhebung von Vollstreckungsmaßnahmen75
Sonstige entsprechende Anwendung der Vollstreckungsvorschriften76
Teil IV
Kosten-, Übergangs- und Schlußvorschriften
Kosten77
Kostenordnung78
Anhängige Verfahren79
Fortgeltung80
Änderungen von Rechtsvorschriften81
Aufhebung von Vorschriften82
In-Kraft-Treten83

(1) Red. Anm.:

Übergangsregelung
Vollstreckungsverfahren nach dem Saarländischen Verwaltungvollstreckungsgesetz, dem Polizeiverwaltungsgesetz und dem Gesetz über den unmittelbaren Zwang bei der Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbedienstete des Saarlandes, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits eingeleitet sind, werden nach den bisherigen Vorschriften durchgeführt.