§ 7 VersÄEinglG - Arbeitsmarkt- und sozialpolitische Förderprogramme
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Redaktionelle Abkürzung
- VersÄEinglG,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 83
(1) Die den Versorgungsämtern obliegenden Aufgaben in den Bereichen der arbeitsmarktpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 auf die jeweils örtlich zuständige Bezirksregierung über.
(2) Die den Versorgungsämtern Düsseldorf und Dortmund obliegenden Aufgaben in den Bereichen der sozialpolitischen Förderprogramme gehen mit Wirkung vom 1. Januar 2008 mit landesweiter Zuständigkeit auf die Bezirksregierung Düsseldorf über.
(3) Die Aufsicht führt die jeweils fachlich zuständige oberste Landesbehörde.