§ 13 BbgFAG - Berechnung und Verteilung der investiven Schlüsselzuweisungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über den allgemeinen Finanzausgleich mit den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Brandenburg (Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz - BbgFAG)
Amtliche Abkürzung
BbgFAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
630-10

(1) Gemeinden und Landkreise erhalten investive Schlüsselzuweisungen. Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zum Ausgleich mangelnder Steuer- und Umlagekraft gezahlt und dienen der Deckung des Investitionsbedarfs insbesondere für die Instandsetzung, Erneuerung und Erstellung von Einrichtungen und Anlagen der infrastrukturellen Grundversorgung. Beim Mitteleinsatz sollen die wachstumsrelevanten Bereiche Vorrang vor konsumtiven Bereichen haben.

(2) Die investive Schlüsselmasse wird aus einem Anteil von 55 vom Hundert der Mittel nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 und aus den investiven Mitteln nach § 4 gebildet. Sie wird auf die Gemeinden mit 70 vom Hundert und auf die Landkreise mit 30 vom Hundert aufgeteilt.

(3) Die investiven Schlüsselzuweisungen werden zusammen mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen für Gemeindeaufgaben an die Gemeinden und mit den allgemeinen Schlüsselzuweisungen an die Landkreise in entsprechender Anwendung der §§ 6 bis 12 berechnet und ausgezahlt.