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Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg
(Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg (Chancengleichheitsgesetz - ChancenG)
Amtliche Abkürzung
ChancenG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2034

Vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 401)

INHALTSÜBERSICHT§§
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Gesetzesziele1
Besondere Verantwortung2
Geltungsbereich3
Begriffsbestimmungen4
Abschnitt 2
Maßnahmen zur Gleichstellung von Frauen und Männern
Erstellung des Chancengleichheitsplans5
Inhalt des Chancengleichheitsplans6
Bekanntmachung, Veröffentlichung7
Erfüllung des Chancengleichheitsplans8
Ausschreibung von Stellen9
Bewerbungs- und Personalauswahlgespräche10
Einstellung, beruflicher Aufstieg und Vergabe von Ausbildungsplätzen11
Fort- und Weiterbildung12
Gremien13
Beseitigen der Unterrepräsentanz14
Abschnitt 3
Beauftragte für Chancengleichheit, Stellvertreterin
Bestellung15
Verfahren zur Bestellung16
Erlöschen der Bestellung, Widerruf, Neubestellung17
Rechtsstellung18
Grundsätze für die Zusammenarbeit19
Sonstige Aufgaben und Rechte20
Beanstandungsrecht21
Aufgaben der Stellvertreterin22
Arbeitskreis der Beauftragten für Chancengleichheit der Ministerien und des Rechnungshofs23
Abschnitt 4
Regelungen für Gemeinden, Stadt- und Landkreise sowie sonstige Körperschaften und Anstalten
Kommunale Gleichstellungspolitik24
Beauftragte25
Aufgaben und Rechte26
Chancengleichheitspläne27
Abschnitt 5
Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf für Frauen und Männer
Verpflichtete28
Familien- und pflegegerechte Arbeitszeit29
Teilzeitbeschäftigung, Telearbeit und Beurlaubung zur Wahrnehmung von Familien- oder Pflegeaufgaben30
Wechsel zur Vollzeitbeschäftigung, beruflicher Wiedereinstieg31
Abschnitt 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
Übergangsvorschrift32
Evaluation33

Artikel 1 des Gesetzes zur Verwirklichung der Chancengleichheit von Frauen und Männern im öffentlichen Dienst in Baden-Württemberg und zur Änderung des Landeshochschulgesetzes vom 23. Februar 2016 (GBl. S. 108)