§ 38 HmbHG - Besonderer Hochschulzugang für Berufstätige
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Abweichend von § 37 berechtigt zum Studium in einem bestimmten Studiengang auch eine Eingangsprüfung, in der die Studierfähigkeit für den gewählten Studiengang nachzuweisen ist. Zulassungsvoraussetzung ist eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine mindestens vierjährige berufliche Tätigkeit; Kindererziehung und Pflegetätigkeit sind auf die berufliche Tätigkeit anzurechnen.
(2) Zum Studium in einem bestimmten Studiengang ist auch berechtigt, wer eine für den beabsichtigten Studiengang geeignete fachspezifische Fortbildungsprüfung als Meisterin, Meister, Fachwirtin oder Fachwirt oder eine gleichwertige fachspezifische Fortbildungsprüfung abgelegt hat. Vor Aufnahme des Studiums haben die Bewerberinnen und Bewerber an einem Beratungsgespräch teilzunehmen.
(3) Eingangsprüfungen nach Absatz 1 und Beratungsgespräche nach Absatz 2 sind grundsätzlich in allen Studiengängen durchzuführen.
(4) Die Hochschulen regeln das Nähere durch Satzung (Hochschulprüfungsordnung).