§ 105 HmbPersVG - Ermächtigung zum Erlass einer Rechtsverordnung (1)
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Personalvertretungsgesetz (HmbPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
Der Senat wird ermächtigt, zur Regelung der in den §§ 10 bis 26 und 57 bis 69 genannten Wahlen durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen über
- 1.die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung des Wählerverzeichnisses sowie die Errechnung der Mitgliederzahl und der Verteilung der Sitze,
- 2.die Frist für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erhebung von Einsprüchen,
- 3.die Wahlausschreiben und die Fristen für ihre Bekanntmachung,
- 4.die Wahlvorschläge und die Fristen für ihre Einreichung,
- 5.die Wahlhelfer,
- 6.die Stimmabgabe,
- 7.die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung,
- 8.die Aufbewahrung der Wahlakten.
Außer Kraft am 1. September 2014 durch Artikel 11 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299) . Zur weiteren Anwendung siehe Artikel 11 Abs. 2 bis 4 des Gesetzes vom 8. Juli 2014 (HmbGVBl. S. 299).