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§ 18 LFGG - Geschäftsstelle

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
Amtliche Abkürzung
LFGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
3150

(1) Bei jedem Notariat besteht eine Geschäftsstelle.

(2) Für die Aufgaben der Geschäftsstelle sind Urkundsbeamte zuständig. Der Notar kann diese Aufgaben selbst erledigen. Er kann zu ihrer Erledigung verpflichtet werden.