§ 23 HSchG - Haupt- und Realschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(2) Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers und des Staatlichen Schulamtes. Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, dass für dieses Angebot die Mindestgruppengröße erreicht wird. Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss und nach erfolgreicher Prüfung zum qualifizierenden Hauptschulabschluss, nach erfolgreichem Besuch eines zehnten Hauptschuljahres zum erweiterten Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3). Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) führen.

(4) Die Realschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg in berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen.

(5) Die Realschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 10.

(6) Die Realschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4). Das Zeugnis am Ende der Jahrgangsstufe 9 kann dem Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) gleichgestellt werden, wenn der für diesen Abschluss erforderliche Leistungsstand erreicht worden ist.

(7) Haupt- und Realschulen, die miteinander verbunden sind, können in den Jahrgangsstufen 5 und 6 mit einer Förderstufe beginnen. Auf Grund eines Beschlusses der Schulkonferenz, der mit der Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder zu fassen ist, kann die Förderstufe durch eine schulformbezogene Organisation der Jahrgangsstufen 5 und 6 ersetzt werden. Auf Grundlage eines solchen Beschlusses kann dem Schulträger gegenüber kein räumlicher Mehrbedarf geltend gemacht werden. Der Beschluss bedarf der Genehmigung durch das Staatliche Schulamt.

(8) In der verbundenen Haupt- und Realschule kann der Unterricht teilweise, zur Erprobung eines pädagogischen Konzepts in einzelnen Schulen mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes auch insgesamt, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, schulzweigübergreifend erteilt werden. Die Entscheidung darüber trifft die Gesamtkonferenz auf der Grundlage einer curricular und pädagogisch begründeten, die Möglichkeiten der Schule berücksichtigenden Konzeption der Fachkonferenz. Darüber hinaus können die Schülerinnen und Schüler teilweise am Unterricht des anderen Zweiges teilnehmen; dabei setzt die Teilnahme am Unterricht eines Bildungsganges mit höheren Anforderungen Eignung voraus.

(9) Ist ein Zweig einer verbundenen Haupt- und Realschule einzügig und unterschreitet die Zahl der Schülerinnen und Schüler einer Klasse dieses Zweiges den für die Bildung einer Klasse festgelegten Mindestwert, sind diese Schülerinnen und Schüler schulzweigübergreifend, die erste Fremdsprache und das Fach Deutsch ab der Jahrgangsstufe 7 und das Fach Mathematik ab der Jahrgangsstufe 8 ausgenommen, mit abschlussbezogener Differenzierung zu unterrichten.

(10) Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird. Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.