§ 23 HSchG - Hauptschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) 1Die Hauptschule vermittelt ihren Schülerinnen und Schülern eine allgemeine Bildung und ermöglicht ihnen entsprechend ihren Leistungen und Neigungen eine Schwerpunktbildung, die sie befähigt, nach Maßgabe der Abschlüsse ihren Bildungsweg vor allem in berufs-, aber auch in studienqualifizierenden Bildungsgängen fortzusetzen. 2In Zusammenarbeit mit der Berufsschule und den Ausbildungsbetrieben kann eine Schwerpunktsetzung in Lerngruppen mit erhöhtem Praxisbezug als Fördermaßnahme erfolgen.

(2) 1Die Hauptschule beginnt in der Regel mit der Jahrgangsstufe 5 und endet mit der Jahrgangsstufe 9 oder 10. An der Hauptschule kann auf Beschluss der Gesamtkonferenz ein zehntes Schuljahr eingerichtet werden. 2Der Beschluss bedarf der Zustimmung des Schulträgers und der Schulaufsichtsbehörde. 3Sie darf nur erteilt werden, wenn auf Dauer zu erwarten ist, dass für dieses Angebot die Mindestgruppengröße erreicht wird. 4Der Besuch des zehnten Schuljahres ist freiwillig; § 59 Abs. 3 bleibt unberührt.

(3) 1Die Hauptschule führt nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 zum Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3). 2Sie kann nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 10 zum mittleren Abschluss (§ 13 Abs. 4) führen.

(4) 1Nach dem erfolgreichen Besuch der Jahrgangsstufe 9 der Hauptschule ist bei Eignung der Übergang in die Realschule zulässig. 2Die Jahrgangsstufen 9 und 10 sind so zu gestalten, dass der Übergang erleichtert wird. 3Abs. 2 Satz 2 bis 5 und Abs. 3 Satz 2 bleiben unberührt.

(5) Der Hauptschulabschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses wird mit der erfolgreichen Teilnahme an einer Prüfung mit landesweit einheitlichen Anforderungen erworben.