§ 6 RundfG M-V - Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen. Dem privaten Rundfunk zugeordnete Übertragungskapazitäten müssen nach § 8 ausgeschrieben und gemäß den Vorschriften über das Zulassungsverfahren vergeben werden.
(2) Bei der erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen nach Landesrecht sind die Fernsehveranstalter mit denjenigen Programmen vorrangig zu berücksichtigen, die in dem jeweils betroffenen Verbreitungsgebiet analog verbreitet werden. Die technischen Übertragungskapazitäten für diese Programme müssen im Verhältnis zu den übrigen Übertragungskapazitäten gleichwertig sein.
(3) Sollen Übertragungskapazitäten für vergleichbare Telemedien verwandt werden, weist die Landesanstalt diese den nach Maßgabe des § 5 ausgewählten Anbietern vergleichbarer Telemedien für die Dauer von bis zu fünf Jahren zu. Für Rücknahme oder Widerruf der Zuweisung gelten § 21 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 3, Abs. 3 bis 5 entsprechend. Die Zuweisung ist auch mit Wirkung für die Zukunft zu widerrufen, wenn das Konzept des Angebots vergleichbarer Telemedien wesentlich verändert wird.