§ 6 RundfG M-V - Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Rundfunkgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesrundfunkgesetz - RundfG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- RundfG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2251-31
(1) Soweit Übertragungskapazitäten nach dem Nutzungsplan öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten zustehen, werden diese von der Landesanstalt unmittelbar zugewiesen.
(2) Übertragungskapazitäten für drahtlose Versorgungsbedarfe privater Anbieter können Rundfunkveranstaltern, Anbietern von vergleichbaren Telemedien oder Plattformanbietern durch die Landesanstalt zugewiesen werden.
(3) Für dem privaten Rundfunk zugeordnete Übertragungskapazitäten bestimmt die Landesanstalt unverzüglich Beginn und Ende einer Ausschlussfrist, innerhalb der schriftliche Anträge auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten gestellt werden können. Beginn und Ende der Antragsfrist, das Verfahren und die wesentlichen Anforderungen an die Antragstellung, insbesondere wie den Anforderungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt genügt werden kann, sind von der Landesanstalt zu bestimmen und in geeigneter Weise zu veröffentlichen (Ausschreibung).
(4) Kann nicht allen Anträgen auf Zuweisung von Übertragungskapazitäten entsprochen werden, wirkt die Landesanstalt auf eine Verständigung zwischen den Antragstellern hin. Kommt eine Verständigung zustande, legt sie diese ihrer Entscheidung über die Aufteilung der Übertragungskapazitäten zu Grunde, wenn nach den vorgelegten Unterlagen erwartet werden kann, dass in der Gesamtheit der Angebote die Vielfalt der Meinungen und Angebotsvielfalt zum Ausdruck kommt.
(5) Lässt sich innerhalb der von der Landesanstalt zu bestimmenden angemessenen Frist keine Einigung erzielen oder entspricht die vorgesehene Aufteilung voraussichtlich nicht dem Gebot der Meinungsvielfalt und Angebotsvielfalt, weist die Landesanstalt dem Antragsteller die Übertragungskapazität zu, der am ehesten erwarten lässt, dass sein Angebot
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die bessere Gewähr für Meinungs-, Angebots- und Informationsvielfalt bietet,
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die Merkmale der ausgeschriebenen Programmkategorie am ehesten zu erfüllen vermag,
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das öffentliche Geschehen, die politischen Ereignisse sowie das kulturelle Leben im Verbreitungsgebiet am ausführlichsten darzustellen verspricht,
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finanziell und organisatorisch am besten in der Lage sein wird, ein Rundfunkprogramm gemäß der Ausschreibung zu veranstalten und zu verbreiten,
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als Veranstaltergemeinschaft durch seine Zusammensetzung den Erwartungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt am weitestgehenden entspricht.
Für den Fall, dass die Übertragungskapazität einem Anbieter einer Plattform zugewiesen werden soll, ist des Weiteren zu berücksichtigen, ob das betreffende Angebot den Zugang von Fernseh- und Hörfunkveranstaltern sowie Anbietern von vergleichbaren Telemedien einschließlich elektronischer Programmführer zu angemessenen Bedingungen ermöglicht und den Zugang chancengleich und diskriminierungsfrei gewährt.
(6) Die Zuweisung von Übertragungskapazitäten erfolgt für die Dauer von zehn Jahren. Eine einmalige Verlängerung um zehn Jahre ist zulässig. Die Zuweisung ist sofort vollziehbar. Die Zuweisung erlischt, wenn die Zulassung als Rundfunkveranstalter endet.
(7) Wird eine zugewiesene Übertragungskapazität nach Ablauf von zwölf Monaten nach Zugang der Zuweisungsentscheidung nicht genutzt, kann die Landesanstalt die Zuweisungsentscheidung nach § 6a Abs. 2 Nr. 2 widerrufen. Auf Antrag des Zuweisungsempfängers kann die Frist verlängert werden.
(8) Der Rundfunkveranstalter kann bei der Landesanstalt für sein zugelassenes Programm zur Stabilisierung der Reichweite ergänzend Übertragungskapazitäten beantragen, soweit der Landesanstalt solche nach § 5 zugeordnet sind und eine entsprechende Ausschreibung nach Absatz 3 erfolgt ist.
(9) Die Landesanstalt kann freie, nicht für die landesweite Versorgung, Regionalisierung und Pilotprojekte benötigte Übertragungskapazitäten an bereits in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rundfunkveranstalter oder Anbieter vergleichbarer Telemedien vergeben. Dabei sind vorrangig Zulassungsnehmer nach diesem Gesetz zu berücksichtigen. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu dem Ausschreibungsverfahren nach Absatz 3 bis 7 entsprechend.