§ 30 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlbezirksleitung ist für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich.
(2) Die Wahlbezirksleitung oder ihre Stellvertretung kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.