§ 30 BüWahlG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft
- Redaktionelle Abkürzung
- BüWahlG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Die Wahlvorsteher sind für die ordnungsmäßige Durchführung der Wahl in den Wahlräumen verantwortlich.
(2) Der Wahlvorsteher oder sein Stellvertreter kann Anwesende aus dem Wahlraum verweisen, wenn sie trotz Verwarnung die Ruhe oder Ordnung stören.