§ 8 GAKG - Verfahren nach Beschluss über den Rahmenplan
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" (GAK-Gesetz - GAKG)
- Amtliche Abkürzung
- GAKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7810-2
Der Planungsausschuss leitet den Rahmenplan der Bundesregierung und den Landesregierungen zu. Die Bundesregierung und die Landesregierungen nehmen die für die Durchführung des Rahmenplans im nächsten Jahr erforderlichen Ansätze in die Entwürfe ihrer Haushaltspläne auf.