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  • ab 01.04.2009 (aktuelle Fassung)

§ 30 NLVO - Technische Dienste

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(1) Bewerberinnen und Bewerber für das erste Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste müssen für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst zusätzlich eine förderliche Berufsausbildung abgeschlossen haben oder entsprechend praktisch tätig gewesen sein, wenn die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung dies bestimmt.

(2) 1Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 1 dauert der Vorbereitungsdienst für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 1 der Fachrichtung Technische Dienste mindestens ein Jahr und sechs Monate und längstens zwei Jahre. 2§ 21 Abs. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(3) Abweichend von § 21 Abs. 2 Satz 6 ist ein Vorbereitungsdienst von mindestens sechs Monaten abzuleisten.