§ 79 KSVG - Stellenplan
Bibliographie
- Titel
- Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1
(1) Die Gemeinde bestimmt in einem Stellenplan die Planstellen ihrer Bediensteten nach Zahl, Art und Bewertung. Zahl und Art der Planstellen haben sich nach dem sachlichen Bedürfnis zu richten. Die Bewertung der Planstellen bestimmt sich nach den Merkmalen, die sich aus Inhalt, Umfang und Bedeutung des mit der Stelle verbundenen und durch den Organisations- und Geschäftsverteilungsplan festgelegten Aufgabengebietes ergeben. Änderungen des Stellenplanes sollen gleichzeitig mit der Haushaltssatzung beschlossen werden.
(2) Bei der Ernennung von Beamtinnen und Beamten sowie bei der Einstellung und Einstufung von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern ist der Stellenplan einzuhalten.
(3) Aus dem Stellenplan können Ansprüche nicht hergeleitet werden. Besoldungsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.