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§ 12 ROG - Untersagung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen (1)

Bibliographie

Titel
Raumordnungsgesetz (ROG) 
Amtliche Abkürzung
ROG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2301-2

(1) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen unbefristet untersagen, wenn Ziele der Raumordnung entgegenstehen.

(2) Die Raumordnungsbehörde kann raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen sowie die Entscheidung über deren Zulässigkeit gegenüber den in § 4 genannten öffentlichen Stellen befristet untersagen, wenn sich ein Raumordnungsplan in Aufstellung befindet und wenn zu befürchten ist, dass die Planung oder Maßnahme die Verwirklichung der vorgesehenen Ziele der Raumordnung unmöglich machen oder wesentlich erschweren würde. Die Dauer der Untersagung beträgt bis zu zwei Jahre. Die Untersagung kann um ein weiteres Jahr verlängert werden.

(3) Rechtsbehelfe gegen eine Untersagung haben keine aufschiebende Wirkung.

Hinweis auf von Bundesrecht abweichendes Landesrecht

(BGBl. 2020 I S. 2453)

Nachstehend wird der Hinweis des Landes Schleswig-Holstein auf von Bundesrecht nach Artikel 72 Absatz 3 Satz 1, Artikel 84 Absatz 1 Satz 2, Artikel 125b Absatz 1 Satz 3 oder Artikel 125b Absatz 2 des Grundgesetzes abweichendes Landesrecht mitgeteilt:

Bundesrecht,
von dem abgewichen wird
Abweichendes Landesrecht
Gesetz/Verordnung
(ggf. Einzelvorschrift)
  1. a)

    Gesetz/Verordnung
    (ggf. Einzelvorschrift)

  2. b)

    Fundstelle

  3. c)

    Rechtsgrundlage der Abweichung

  4. d)

    Tag des Inkrafttretens

§ 12 Absatz 2 des Raumordnungsgesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Artikel 159 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist.
  1. a)
  2. b)

    Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 15. Juni 2018, GVOBl. Schl.-H. S. 292

  3. c)
  4. d)

    29. Juni 2018