§ 48 AsylVfG - Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Bibliographie
- Titel
- Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
- Amtliche Abkürzung
- AsylVfG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-7
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer
- 1.verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
- 2.unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
- 3.nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt.