§ 48 AsylVfG - Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen

Bibliographie

Titel
Asylverfahrensgesetz (AsylVfG)
Amtliche Abkürzung
AsylVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
26-7

Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn der Ausländer

  1. 1.
    verpflichtet ist, an einem anderen Ort oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
  2. 2.
    unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
  3. 3.
    nach der Antragstellung durch Eheschließung im Bundesgebiet die Voraussetzungen für einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung nach dem Ausländergesetz erfüllt.