§ 80 BDSG - Datenübermittlung ohne geeignete Garantien
Bibliographie
- Titel
- Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 204-4
(1) Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor und liegen auch keine geeigneten Garantien im Sinne des § 79 Absatz 1 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist
- 1.
zum Schutz lebenswichtiger Interessen einer natürlichen Person,
- 2.
zur Wahrung berechtigter Interessen der betroffenen Person,
- 3.
zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staates,
- 4.
im Einzelfall für die in § 45 genannten Zwecke oder
- 5.
im Einzelfall zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit den in § 45 genannten Zwecken.
(2) Der Verantwortliche hat von einer Übermittlung nach Absatz 1 abzusehen, wenn die Grundrechte der betroffenen Person das öffentliche Interesse an der Übermittlung überwiegen.
(3) Für Übermittlungen nach Absatz 1 gilt § 79 Absatz 2 entsprechend.