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§ 10 SchulG - Fachschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
710-1

(1) Die Fachschule hat die Aufgabe, nach abgeschlossener Berufsausbildung und in der Regel praktischer Bewährung oder einer ausreichenden einschlägigen beruflichen Tätigkeit, eine vertiefte berufliche Weiterbildung mit entsprechendem berufsqualifizierendem Abschluss zu vermitteln. In der Fachschule können die Schüler auch schulische Abschlüsse erwerben, die sie befähigen, ihren Bildungsweg in der Sekundarstufe II oder an einer Fachhochschule fortzusetzen.

(2) Die Fachschule dauert bei Vollzeitunterricht mindestens ein Jahr, bei Teilzeitunterricht entsprechend länger.