§ 13 ThürMinG - Unfallfürsorge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Landesregierung (Thüringer Ministergesetz - ThürMinG -)
- Amtliche Abkürzung
- ThürMinG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Wird ein Mitglied der Landesregierung durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge in sinngemäßer Anwendung der für Beamte geltenden versorgungsrechtlichen Vorschriften gewährt.
(2) Unfälle aus Anlass einer aus politischen Rücksichten erfolgten Teilnahme an Veranstaltungen gelten im Zweifel als Dienstunfälle.
(3) Die Landesregierung stellt fest, ob die Voraussetzungen für die Gewährung von Unfallfürsorge vorliegen.