§ 19 GemHVOÜbertragbarkeit
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
(1) Im Verwaltungshaushalt können Ausgaben für übertragbar erklärt werden, wenn es die wirtschaftliche Aufgabenerfüllung fördert. Die Ausgabeansätze bleiben bis zum Ende des folgenden Jahres verfügbar.
(2) Die Ausgabeansätze im Vermögenshaushalt bleiben bis zur Fälligkeit der letzten Zahlung für ihren Zweck verfügbar, bei Baumaßnahmen und Beschaffungen längstens jedoch zwei Jahre nach Schluss des Haushaltsjahres, in dem der Gegenstand oder der Bau in seinem wesentlichen Teil in Benutzung genommen werden kann.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für überplanmäßige Ausgaben, wenn sie bis zum Ende des Haushaltsjahres in Anspruch genommen, jedoch noch nicht geleistet worden sind.