§ 77a BerlHG - Wirtschaftsführung und Rechnungswesen der Universitätsklinika
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Land Berlin (Berliner Hochschulgesetz - BerlHG)
- Amtliche Abkürzung
- BerlHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 221-11
(1) Grundlage für die Wirtschaftsführung ist der Wirtschaftsplan, der die für ein Geschäftsjahr veranschlagten Erträge und Aufwendungen (Erfolgsplan) sowie Deckungsmittel und Ausgaben (Finanzplan) mit den Erläuterungen einschließlich des Stellennachweises enthält. Der Wirtschaftsplan soll getrennte Teilbudgets
- für die Krankenversorgung im stationären Bereich,
- für die Krankenversorgung im ambulanten Bereich,
- für Forschung und Lehre,
- für sonstige Aufgaben
ausweisen. In dem Teilbudget für Forschung und Lehre ist in den Erläuterungen darzustellen, welche Stellen mit welchem Anteil vorgesehen sind. Die Erläuterungen zu den Aufwandspositionen des Erfolgsplans legen fest, welche Stellen und Mittel ausschließlich für Zwecke von Forschung und Lehre, insbesondere in den theoretischen wissenschaftlichen Einrichtungen des Universitätsklinikums, vorgesehen sind. Der Stellennachweis als Bestandteil der Erläuterungen legt fest, welche Zahl von planmäßigen Beamten und Beamtinnen Angestellten sowie Arbeitern und Arbeiterinnen in den einzelnen Besoldungs-, Vergütungs- und Lohngruppen höchstens beschäftigt werden darf Er ist entsprechend der pflegesatzrelevanten Budgetentwicklung anzupassen. Der Klinikumsvorstand stellt den Wirtschaftsplan auf und leitet ihn über den Fachbereichsrat, der aus Gründen von Forschung und Lehre Änderungen beschließen kann, mit dessen Stellungnahme an die Finanz- und Wirtschaftskommission zur Feststellung. Der festgestellte Wirtschaftsplan bedarf der Genehmigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung.
(2) Die Universitätsklinika entscheiden über Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 10.
(3) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhalten die Universitätsklinika Zuschüsse des Landes Berlin, die in den Erfolgsplan und in den Finanzplan eingestellt werden.
(4) Ist der Wirtschaftsplan des Universitätsklinikums zu Beginn eines Geschäftsjahres noch nicht festgestellt, so darf der Klinikumsvorstand Verbindlichkeiten eingehen und Aufwendungen zu Lasten des Erfolgsplans sowie Ausgaben zu Lasten des Finanzplans leisten, soweit es zur geordneten Fortführung des Betriebs unabweisbar notwendig ist. Die Übernahme von Verbindlichkeiten für Ausgaben des Finanzplans und die Leistung von Ausgaben zu Lasten des Finanzplans bedürfen der vorherigen Zustimmung der Finanz- und Wirtschaftskommission. Der Klinikumsvorstand kann im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden oder der Vorsitzenden der Finanz- und Wirtschaftskommission die notwendigen Maßnahmen treffen, wenn die Zustimmung der Finanz- und Wirtschaftskommission nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Sie ist über die getroffenen Maßnahmen unverzüglich zu unterrichten.