§ 21 KomWO - Wahlausschüsses
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung
- Amtliche Abkürzung
- KomWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 4
(1) Der Gemeindewahlausschuss, der Kreiswahlausschuss und die Wahlkreisausschüsse werden für jede Wahl, ausgenommen die Neuwahl des Bürgermeisters nach § 45 Abs. 2 der Gemeindeordnung, neu gebildet. Sie bestehen auch nach der Wahl solange fort, bis alle Arbeiten abgewickelt sind.
(2) Der Vorsitzende verpflichtet die Beisitzer und den Schriftführer zu Beginn der ersten Sitzung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen, insbesondere über alle dem Wahlgeheimnis unterliegenden Angelegenheiten. Später erscheinende Mitglieder sowie die Hilfskräfte werden vor Aufnahme ihrer Tätigkeit verpflichtet. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses wird vom Bürgermeister verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist. Die Vorsitzenden der Wahlkreisausschüsse werden vom Landrat verpflichtet. Der Vorsitzende des Verbandswahlausschusses wird vom Regionaldirektor verpflichtet, wenn dieser nicht der Vorsitzende ist.
(3) Die Wahlausschüsse verhandeln und entscheiden in öffentlicher Sitzung. Der Vorsitzende bestimmt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung, lädt die Beisitzer, den Schriftführer und die Hilfskräfte ein und gibt Zeit, Ort und Gegenstand der Sitzung durch Aushang am oder im Eingang des Sitzungsgebäudes mit dem Hinweis bekannt, dass jedermann Zutritt zu der Sitzung hat. Der Schriftführer ist nur stimmberechtigt, wenn er zugleich Beisitzer ist.
(4) Über jede Sitzung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen; sie ist vom Vorsitzenden, von den am Schluss der Sitzung anwesenden Beisitzern und vom Schriftführer zu unterzeichnen.
(5) Wenn das Los entscheidet, zieht der Vorsitzende in der Sitzung des Wahlausschusses das Los; die Lose werden von einem Beisitzer hergestellt. Der Losentscheid ist in die Niederschrift aufzunehmen.