§ 23 RBG - Einnahmen
Bibliographie
- Titel
- Radio-Bremen-Gesetz (RBG)
- Amtliche Abkürzung
- RBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 225-b-1
Die Einnahmen der Anstalt dürfen nur zur Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrages verwendet werden. Zuschüsse des Staates sowie politischer, wirtschaftlicher oder anderer Organisationen sind unzulässig.