§ 43 LplG - Deckung des Finanzbedarfs
Bibliographie
- Titel
- Landesplanungsgesetz (LplG)
- Amtliche Abkürzung
- LplG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 230
(1) Die Regionalverbände erhalten für die Erfüllung ihrer Aufgaben vom Land jährlich einen Zuschuss in Höhe von 0,13 Euro je Einwohner und 20,80 Euro je Quadratkilometer. Maßgebend ist die Einwohnerzahl und die Fläche der Gemeinden im Verbandsbereich. Die Fläche bestimmt sich nach dem Stand zu Beginn des Jahres.
(2) Der Regionalverband kann, soweit seine sonstigen Einnahmen zur Deckung seines Finanzbedarfs nicht ausreichen, von den zu ihm gehörenden Landkreisen und Stadtkreisen eine Umlage erheben. Die Höhe der Umlage ist in der Haushaltssatzung für jedes Haushaltsjahr festzusetzen. Die Umlage wird nach dem Verhältnis der jeweiligen Steuerkraftsummen aufgeteilt.
(3) Die Regionalverbände können Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes erheben.