§ 69 SVwVG - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 990 Saarländisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz (SVwVG)
- Amtliche Abkürzung
- SVwVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2010-3
(1) Die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, ein eingetragenes Schiff, ein Schiffsbauwerk, das im Schiffsregister eingetragen ist oder in dieses Register eingetragen werden kann, oder ein eingetragenes Luftfahrzeug erfolgt nach den Vorschriften für gerichtliche Zwangsvollstreckungen. Die erforderlichen Anträge stellt die Vollstreckungsbehörde.
(2) Soweit der zu vollstreckende Anspruch nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung vom 24. März 1897 (Reichsgesetzbl. S. 97) den Rechten am Grundstück im Range vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht vor Erlöschen des Anspruchs wegfällt.
(3) Anträge auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung sind nur zulässig, wenn feststeht, dass der Geldbetrag durch Pfändung nicht beigetrieben werden kann.
(4) Die Vollstreckbarkeit der Forderung und die Zulässigkeit der Vollstreckung nach Absatz 3 unterliegen nicht der Beurteilung des Gerichts.