§ 29 SächsDSchG - Entschädigungsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale im Freistaat Sachsen (Sächsisches Denkmalschutzgesetz - SächsDSchG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsDSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 46-1
(1) Für die Enteignung ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten.
(2) Die Entschädigung wird gewährt
- a)für den durch die Enteignung eintretende Rechtsverlust,
- b)für andere durch die Enteignung eintretende Vermögensnachteile.
(3) Vermögensvorteile, die dem Entschädigungsberechtigten (§ 30) infolge der Enteignung entstehen, sind bei der Festsetzung der Entschädigung zu berücksichtigen. Hat bei der Entstehung eines Vermögensnachteils ein Verschulden des Entschädigungsberechtigten mitgewirkt, so gilt § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.
(4) Für die Bemessung der Entschädigung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Enteignungsbehörde über die Enteignung entscheidet.
(5) Dinglich Berechtigte, die durch die Enteignung in ihren Rechten betroffen werden, sind, soweit sie nicht unmittelbar entschädigt werden, nach Maßgabe der Artikel 52 und 53 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuchs auf die Entschädigung des Eigentümers angewiesen.