§ 108 BerlHGHochschuldozenten/Hochschuldozentinnen

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Die Hochschuldozenten und Hochschuldozentinnen nehmen die ihrer Hochschule in Wissenschaft und Kunst, Forschung und Lehre jeweils obliegenden Aufgaben nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. § 99 Abs. 2, 4 und 5 gilt entsprechend.

(2) Für die Einstellung von Hochschuldozenten gilt § 100 entsprechend.