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§ 25a SpkG - Verbandssparkasse auf Zeit

Bibliographie

Titel
Sparkassengesetz (SpkG)
Amtliche Abkürzung
SpkG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
76-3

(1) Der Träger einer Sparkasse kann nach Anhörung des Verwaltungsrats durch Vertrag, der der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, seine Trägerschaft auf den Sparkassenverband als alleinigen oder als weiteren Träger übertragen. In dem Vertrag kann auch geregelt werden, dass eine Trägerversammlung zu bilden ist.

(2) Die Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassenverband ist nur auf Zeit und nur aus Gründen des öffentlichen Wohls zulässig. Sie setzt voraus, dass die nachhaltige Erfüllung des öffentlichen Auftrags der Sparkasse gefährdet ist und diese nicht durch andere Maßnahmen sichergestellt werden kann. Die Übernahme der Trägerschaft auf Zeit erfolgt treuhänderisch für den bisherigen Träger. Die Prüfungsstelle des Sparkassenverbandes nimmt eine wirtschaftliche Bewertung vor.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 22 Abs. 6 Satz 1 vor und kommt ein Vereinigungsvertrag nach § 22 Abs. 6 Satz 3 nicht zustande oder ist seine Genehmigung zu versagen, kann die Aufsichtsbehörde dem Träger der Sparkasse eine angemessene Frist zur einvernehmlichen Übernahme der Trägerschaft durch den Sparkassenverband setzen. Kommt der Vertrag zwischen dem Träger und dem Sparkassenverband innerhalb der gesetzten Frist nicht zustande oder ist seine Genehmigung zu versagen, ist die Aufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium ermächtigt, die Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband mit dessen Zustimmung durch Rechtsverordnung anzuordnen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Vor dem Erlass der Rechtsverordnung ist der Träger zu hören.

(4) Durch die Übertragung bleiben die Sparkasse und ihr Geschäftsgebiet unverändert. Die Sparkasse wird mit der Genehmigung oder der Anordnung der Übertragung der Trägerschaft durch die Aufsichtsbehörde eine Verbandssparkasse; damit endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter.

(5) Der Verwaltungsrat der Verbandssparkasse besteht aus

  1. 1.

    einem Vorsitzenden,

  2. 2.

    fünf weiteren Mitgliedern und

  3. 3.

    drei Sparkassenmitarbeitern mit beratender Stimme.

(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 5 Nr. 1 und 2 und ihre Stellvertreter werden für die Dauer von fünf Jahren von den Vertretungen der Träger, wenn eine Trägerversammlung besteht, durch diese gewählt. § 21a Abs. 1 und 4 bleibt unberührt. § 5 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Mitglieder des Verwaltungsrats nach Absatz 5 Nr. 1 und 2, soweit sie auf Vorschlag des Sparkassenverbandes zu wählen sind, nicht ihren Wohnsitz im Geschäftsgebiet der Sparkasse haben müssen.

(7) § 6a gilt mit der Maßgabe, dass die Verwaltungsratsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren gewählt werden.

(8) Der Sparkassenverband kann durch Vertrag, der der Zustimmung des bisherigen Trägers und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf, die Trägerschaft für eine Verbandssparkasse auf einen anderen Errichtungsträger im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Sitz in Rheinland-Pfalz übertragen. § 22 Abs. 6 gilt entsprechend.

(9) Entfallen nachträglich die Voraussetzungen, die zur Übertragung der Trägerschaft auf den Sparkassenverband führten, kann der bisherige Träger verlangen, dass die Aufsichtsbehörde den ursprünglichen Rechtszustand wiederherstellt. In der Rechtsverordnung zur Wiederherstellung bestimmt die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der Beteiligten die Zahlung einer Aufwandsentschädigung und eines Wertausgleichs zugunsten des Sparkassenverbandes.

(10) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten für die Verbandssparkasse entsprechend, soweit nicht das fachlich zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem für das Kommunalrecht zuständigen Ministerium wegen der Besonderheit der Verbandssparkasse durch Rechtsverordnung anderes bestimmt.

(11) Mit der Übertragung der Trägerschaft nach Absatz 8 oder Absatz 9 endet die Amtszeit der bisherigen Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Stellvertreter.

(12) § 24 gilt entsprechend.