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§ 61 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Für eine Amtspflichtverletzung des Notariatsverwesers haftet die Notarkammer dem Geschädigten neben dem Notariatsverweser als Gesamtschuldner; im Verhältnis zwischen der Notarkammer und dem Notariatsverweser ist dieser allein verpflichtet. Das gleiche gilt, soweit der Notariatsverweser nach § 46 oder § 19 Abs. 2 für Amtspflichtverletzungen eines Vertreters oder eines Notarassessors haftet.

(2) Die Notarkammer hat sich und den Notariatsverweser gegen Verluste aus der Haftung nach Absatz 1 durch Abschluß von Versicherungen zu sichern, die den in §§ 19a und 67 Abs. 2 Nr. 3 gestellten Anforderungen genügen müssen. Die Ansprüche aus der Haftpflichtversicherung soll auch der Notariatsverweser im eigenen Namen geltend machen können.

(3) Eine Haftung des Staates für Amtspflichtverletzungen des Notariatsverwesers besteht nicht.