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Art. 10 BayRDG - Bestellung des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung bestellt nach Anhörung der in seinem Bereich tätigen Durchführenden des Rettungsdienstes der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns und der Bayerischen Landesärztekammer für die Funktion des Ärztlichen Leiters Rettungsdienst eine Arbeitsgruppe aus geeigneten Ärztinnen und Ärzten. 2Diese üben zusammen die Funktion als Ärztlicher Leiter Rettungsdienst nebenamtlich aus und wirken an der notärztlichen Versorgung im Rettungsdienstbereich mit. 3Die Bestellung erfolgt für die Dauer von fünf Jahren mit der Möglichkeit der Verlängerung. 4Die Bestellung kann in beiderseitigem Einverständnis vorzeitig aufgehoben, im Übrigen nur aus wichtigem Grund widerrufen werden. 5Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst ist dem Zweckverbandsvorsitzenden unmittelbar zugeordnet.

(2) Zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst kann nur bestellt werden, wer

  1. 1.

    als Facharzt in den Gebieten Anästhesiologie. Chirurgie, Innere Medizin oder Allgemeinmedizin anerkannt ist.

  2. 2.

    erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst teilgenommen hat; die Bayerische Landesärztekammer legt die Einzelheiten der erforderlichen Qualifizierung fest und bestätigt deren Erwerb durch entsprechende Nachweise,

  3. 3.

    über eine mindestens dreijährige Einsatzerfahrung als Notarzt im Rettungsdienst verfügt und regelmäßig im Notarztdienst des Rettungsdienstbereichs, in dem er zum Ärztlichen Leiter Rettungsdienst bestellt werden soll, tätig ist,

  4. 4.

    die Qualifikation zum Leitenden Notarzt besitzt und

  5. 5.

    während seiner Tätigkeit Verbandsfunktionen bei einem Durchführenden des Rettungsdienstes oder der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns ruhen lässt.

(3) 1Die oberste Rettungsdienstbehörde vereinbart schriftlich mit den Sozialversicherungsträgern nähere Einzelheiten zum Vollzug der Art. 10 bis 12, insbesondere zum Auswahlverfahren der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst, zur Durchführung der Qualifizierungsmaßnahme, zur sachlichen Ausstattung und fachlichen Unterstützung der Ärztlichen Leiter Rettungsdienst sowie zu deren Vergütung. 2Die Bayerische Landesärztekammer und die Kommunalen Spitzenverbände sind zu beteiligen. 3Der Inhalt der Vereinbarung ist beim Vollzug der Art. 10 bis 12 zu beachten.