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Art. 10 BayRDG - Rettungsdienstausschuss

Bibliographie

Titel
Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
Amtliche Abkürzung
BayRDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
215-5-1-I

(1) 1Bei der obersten Rettungsdienstbehörde wird für Bayern ein Rettungsdienstausschuss gebildet. 2Mitglieder des Rettungsdienstausschusses sind:

  1. 1.

    die oberste Rettungsdienstbehörde,

  2. 2.

    der Ärztliche Landesbeauftragte Rettungsdienst (Landesbeauftragter),

  3. 3.

    die Ärztlichen Bezirksbeauftragten Rettungsdienst (Bezirksbeauftragter) sowie

  4. 4.

    Vertreter

    1. a)

      der Sozialversicherungsträger,

    2. b)

      der Zweckverbände für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,

    3. c)

      der Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns,

    4. d)

      der Durchführenden des Rettungsdienstes,

    5. e)

      der Betreiber der Integrierten Leitstellen und

    6. f)

      der Bayerischen Krankenhausgesellschaft.

3Der Vorsitz des Rettungsdienstausschusses wird von einem von der obersten Rettungsdienstbehörde bestimmten Mitglied wahrgenommen.

(2) Aufgabe des Rettungsdienstausschusses ist es, fachliche Empfehlungen und ein landesweit einheitliches Vorgehen im Rettungsdienst zu erarbeiten.

(3) 1Der Rettungsdienstausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung, in der insbesondere der Geschäftsgang, das Abstimmungsverfahren und die Einrichtung beratender Arbeitsgruppen geregelt sind. 2Die Geschäftsordnung bedarf des Einvernehmens der obersten Rettungsdienstbehörde.