§ 17 SächsFAG - Ausgleich von Sonderlasten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Finanzausgleich mit den Gemeinden und Landkreisen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Finanzausgleichsgesetz - SächsFAG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 50-3
(1) Der Freistaat Sachsen gewährt zum Ausgleich besonderer Belastungen Zuweisungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b:
- 1.
den kreisangehörigen Gemeinden, Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Straßenbaulasten (§§ 18 bis 20). Die dafür erforderliche Ausgleichsmasse berechnet sich aus den Zuweisungsbeträgen nach § 18 Abs. 3, § 19 Abs. 3 und § 20 Abs. 2;
- 2.
den Kulturräumen für Kulturlasten (§ 21) in Höhe von 30 677 500 EUR;
- 3.
den Kreisfreien Städten und Landkreisen für die Lasten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (§ 21a) in Höhe von 22 500 000 Euro.
(2) Die Zuweisungen zum Ausgleich von Sonderlasten stellen Hilfen zur Deckung eines besonderen Finanzbedarfes dar. Für die Zuweisungen wird kein gesonderter Verwendungsnachweis gefordert. Die Mittel nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 sind zweckgebunden zu verwenden. Die Zuweisungen für die Straßenbaulasten sind für die Aufgaben der Straßenbaulast nach § 9 Abs. 1 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Straßengesetz - SächsStrG) vom 21. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 93), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130, 134) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, zu verwenden; sie können auch für den Winterdienst der Straßenbaulastträger (§ 9 Abs. 2 Satz 2 und § 51 Abs. 3 und 4 SächsStrG) verwendet werden. Bei festgestellter nicht zweckentsprechender Verwendung der Mittel nach Absatz 1 Nr. 1 ist spätestens in dem auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahr durch die Landesdirektion Sachsen die Zweckbindung eines entsprechenden Anteils der allgemeinen Schlüsselzuweisung gemäß § 5 zu verfügen oder der nicht zweckentsprechend verwendete Anteil des Straßenlastenausgleichs zurückzufordern.