§ 27 NHG - Sonderregelungen für Professorinnen und Professoren

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Hochschulgesetz (NHG)
Amtliche Abkürzung
NHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22210

(1) Auf Professorinnen und Professoren im Beamtenverhältnis finden die Bestimmungen über die Probezeit, die Laufbahnen, die Altersteilzeit und den einstweiligen Ruhestand sowie über die Arbeitszeit mit Ausnahme der Vorschriften über Teilzeitbeschäftigung keine Anwendung. Das Präsidium kann eine regelmäßige oder planmäßige Anwesenheit anordnen.

(2) Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt mit Ablauf des letzten Monats des Semesters oder Trimesters, in dem die Altersgrenze erreicht wird; eine beantragte Entlassung aus dem Beamtenverhältnis kann bis zum Ablauf des Semesters oder Trimesters hinausgeschoben werden.

(3) Die Umsetzung, Abordnung, Teilabordnung und Versetzung von Professorinnen und Professoren ist ohne ihre Zustimmung möglich, wenn

  1. 1.
    die Hochschule oder die Organisationseinheit, an der die betreffende Person tätig ist, aufgelöst oder mit einer anderen Hochschule oder einer anderen Organisationseinheit derselben oder einer anderen Hochschule zusammengeschlossen wird oder
  2. 2.
    aufgrund der Aufhebung oder wesentlichen Änderung eines Studiengangs oder des Kapazitätsabbaus im Rahmen der Entwicklungsplanung der Hochschule die Studien- oder Fachrichtung, in der sie tätig sind, oder Lehrangebote, an denen sie beteiligt sind, ganz oder teilweise aufgegeben oder in eine andere Organisationseinheit derselben oder einer anderen Hochschule verlagert werden.

Die Abordnung und Teilabordnung von Professorinnen und Professoren ist ferner zulässig zur Erfüllung von Lehraufgaben an einer anderen Hochschule aufgrund einer Kooperationsvereinbarung. Bei im Angestelltenverhältnis beschäftigten Professorinnen und Professoren ist eine den Sätzen 1 und 2 entsprechende Regelung in den Arbeitsvertrag aufzunehmen.

(4) Im Beamtenverhältnis beschäftigte Professorinnen und Professoren mit ärztlichen Aufgaben können für die Dauer ihrer Tätigkeit im Dienst des Trägers ihrer Hochschule unter Wegfall der Bezüge in ein außertarifliches Angestelltenverhältnis beurlaubt werden. Satz 1 gilt entsprechend für beamtete Oberärztinnen und Oberärzte, die keine Professorinnen oder Professoren sind.

(5) Die personellen und sächlichen Mittel, die über die Grundausstattung für Forschung und Lehre hinaus im Rahmen von Berufungs- und Bleibeverhandlungen zugesagt werden, stehen nach Ablauf von in der Regel fünf Jahren seit der Zusage unter dem Vorbehalt einer Überprüfung auf der Grundlage der Ergebnisse der Evaluation, der Bestimmungen einer geänderten Zielvereinbarung und einer gegenwärtigen Entwicklungsplanung. Zusagen können auch wiederholt befristet erteilt werden.

(6) Der akademische Titel "Professorin" oder "Professor" wird mit der Übertragung der Dienstaufgaben einer Professur verliehen. Wer als Professorin oder Professor unbefristet beschäftigt war, darf den Titel auch nach dem Ausscheiden aus der Hochschule weiterführen. Die mit der Lehrbefugnis verbundenen Rechte bleiben bestehen.